Art. 12 32009D1011
Kann die Amtszeit des nach Artikel 38 eines Europol-Beschlusses ernannten Direktors oder stellvertretenden Direktors verlängert werden, kann der Verwaltungsrat beschließen, von dem in Kapitel 2 festgelegten Verfahren abzuweichen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat bis spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit eine Stellungnahme abzugeben, in der dem Rat die Verlängerung der Amtszeit empfohlen wird. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats hat insbesondere die von dem Direktor oder stellvertretenden Direktor in seiner ersten Amtszeit erreichten Ziele, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen erstellte jährliche Leistungsbewertung sowie den Auftrag und den Bedarf von Europol in den kommenden Jahren zu berücksichtigen.Die Stellungnahme des Verwaltungsrats, in der die Verlängerung der Amtszeit eines stellvertretenden Direktors empfohlen wird, ist nach Beratung mit dem Direktor zu verfassen.
Das in Kapitel 2 festgelegte Verfahren ist durchzuführen, wenn der Verwaltungsrat beschließt, nicht davon abzuweichen, wenn der Rat beschließt, die Amtszeit des betreffenden Direktors oder stellvertretenden Direktors nicht zu verlängern oder wenn der Rat nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Verwaltungsrats einen Beschluss fasst.