Art. 15 32009D1011
Auf Ersuchen des Verwaltungsrats kann der Rat den Direktor oder den stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 47 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen aus dem Amt entlassen, wobei die Kündigungsfrist und andere Bedingungen des Abschnitts ii oder des Abschnitts iii des genannten Artikels einzuhalten sind.
Der Rat kann den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor auf Ersuchen des Verwaltungsrats fristlos entlassen, wenn die Bedingungen des Artikels 48 Buchstabe a oder b der Beschäftigungsbedingungen erfüllt sind.
Der Rat kann den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor fristlos entlassen, wenn die Bedingungen des Artikels 50 der Beschäftigungsbedingungen erfüllt sind. In diesen Fällen kann der Rat nach Anhörung der betroffenen Person und nach Abschluss des in Artikel 16 Absatz 2 dieser Regeln ausgeführten Disziplinarverfahrens erklären, dass ihr Beschäftigungsverhältnis beendet ist.Vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses können der betreffende Direktor oder stellvertretende Direktor suspendiert werden, der Direktor durch den Verwaltungsrat und der stellvertretende Direktor durch den Direktor gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen und der Artikel 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.