Art. 9 32009D1011
Der Verwaltungsrat wird den Vorsitzenden des Ausschusses dazu auffordern, das durchgeführte Verfahren zu erläutern und den Bericht des Ausschusses vorzustellen.
Der Verwaltungsrat kann beschließen, mit den Bewerbern der vom Ausschuss erstellten und nach der Rangfolge ihrer Eignung geordneten Liste und allen anderen in Frage kommenden Bewerbern, mit denen der Ausschuss ein Auswahlgespräch geführt hat, ein Auswahlgespräch zu führen.
Der Verwaltungsrat hat auf der Grundlage der vom Ausschuss vorgelegten Liste und gegebenenfalls der Ergebnisse der gemäß Absatz 2 geführten Auswahlgespräche eine begründete Stellungnahme zu treffen:
mit einer Vorlage der Liste der in Frage kommenden Bewerber;
mit einer Auswahlliste von mindestens drei geeigneten Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Eignung; und
mit der Bestätigung, wonach die auf der Auswahlliste aufgeführten Bewerber die Einstellungsvoraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen sowie sämtliche Auswahlkriterien der Stellenbeschreibung erfüllen.
Befindet sich ein Verwaltungsratsmitglied auf der Liste der Bewerber oder könnten andere potentielle Interessenkonflikte entstehen, darf dieses Mitglied nicht bei der Abfassung der Stellungnahme des Verwaltungsrats anwesend sein.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird die Stellungnahme des Verwaltungsrats sowie die vollständigen Unterlagen eines jeden Bewerbers der Auswahlliste an den Rat weiter leiten, damit dieser auf der Grundlage aller relevanten Informationen einen Beschluss gemäß Artikel 38 des Europol-Beschlusses fassen kann.
Die Bewerber, die der Ausschuss nicht berücksichtigt, sind schriftlich vom Sekretariat des Ausschusses über das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.