Erwägungsgrund 14 32009D0333
Die OIE hat in ihrem Sektor de facto eine Monopolstellung gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften inne; somit braucht keine Ausschreibung durchgeführt zu werden, damit sich die Gemeinschaft an der Organisation und Ausrichtung einer internationalen Konferenz über Maul- und Klauenseuche beteiligen kann.