Erwägungsgrund 8 32009D0333
Gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG kann zur Informatisierung der veterinärrechtlichen Verfahren für die Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen, einschließlich etwaiger Schnittstellen mit nationalen Datenbanken, eine gemeinschaftliche Finanzhilfe gewährt werden. Folglich sollte für Unterbringung, Betrieb und Pflege des mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen eingeführten integrierten EDV-Systems TRACES (Trade Control and Expert System) eine gemeinschaftliche Finanzhilfe zur Gewährleistung der Verfügbarkeit, Sicherheit und Aktualität des Systems gewährt werden.