Erwägungsgrund 9 32009D0333
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung der Seuchen im Rahmen der Regelung der viehseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden. Folglich sollte eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) auf der Grundlage der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates im Hinblick auf die erforderlichen technischen Verbesserungen gewährt werden.