Erwägungsgrund 1 32009D0917
Es ist Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.