Erwägungsgrund 9 32009D0917
Die Erfahrung seit Inkrafttreten des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich vom 26. Juli 1995 (nachstehend „ZIS-Übereinkommen“ genannt) hat gezeigt, dass die Nutzung des Zollinformationssystems allein für Zwecke der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle nicht umfassend der Zielsetzung dieses Systems, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von schweren Zuwiderhandlungen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterstützen, Rechnung trägt.