Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfasst ausschließlich die zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks des Zollinformationssystems erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:
Waren;
Transportmittel;
Unternehmen;
Personen;
Tendenzen bei Betrugspraktiken;
Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformationssystems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den durch den Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind. Die Kommission erstattet dem in Artikel 27 vorgesehenen Ausschuss Bericht über den Betrieb.
Die Kommission teilt diesem Ausschuss die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.
für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieblicher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu…
Für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der vorliegenden Verordnung nutzen die Kommission und die zuständigen Behörden das in Artikel 34 der Verordnung (EU)…
von dem in Artikel 27 genannten Ausschuss in Bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals,…
den von der Ermittlungsakte betroffenen Bereich;
Die Eingabe von Daten in das Aktennachweissystem für Zollzwecke und deren Abfrage ist den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Behörden vorbehalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.