Erwägungsgrund 2 32009D0961
Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit sieht vor, dass die Finanzhilfe der Union gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegen.