Erwägungsgrund 7 32009D0961
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Förderfähigkeit der von den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte in Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für einige gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihres Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen. Ausnahmen können gewährt werden, wenn ein Gemeinschaftsreferenzlaboratorium auf eigene Initiative und in eigener Verantwortung einen Workshop mit einem anderen Gemeinschaftsreferenzlaboratorium organisiert.