Erwägungsgrund 8 32009D0961
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung werden Ausgaben, die die Mitgliedstaaten und die Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL für Verwaltung und Personal in Bezug auf Maßnahmen und Programme tätigen, die unter die Entscheidung 2009/470/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich fallen, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen vom EGFL getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung.