Erwägungsgrund 15 32009D0987
Die Agentur für die finanzielle Unterstützung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung in ihrer Eigenschaft als IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde sind für die Durchführung der drei Maßnahmen zuständig, die vom Nationalen Anweisungsbefugten unter den vier Maßnahmen des IPARD-Programms genehmigt wurden: 101 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zwecks Umstrukturierung und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“, 103 „Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen zwecks Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und Anpassung an die gemeinschaftlichen Normen“ und 302 „Diversifizierung und Weiterentwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten im ländlichen Raum“, wie im Programm definiert.