Erwägungsgrund 17 32009D0987
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie nicht vor dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden, wobei allgemeine Aufwendungen im Sinne von Artikel 172 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 hiervon ausgenommen sind. Ausgaben sind nur dann zuschussfähig, wenn sie den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und Kostenwirksamkeit, entsprechen.