Erwägungsgrund 9 32009D0987
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 benennt das begünstigte Land Einrichtungen und Behörden, die für die Durchführung des IPARD-Programms zuständig sind: einen zuständigen Akkreditierungsbeamten, einen Nationalen Anweisungsbefugten, einen Nationalen Fonds, eine Verwaltungsbehörde, eine IPARD-Stelle und eine Prüfbehörde.