Erwägungsgrund 24 32009D0987
Es ist daher angezeigt, auf die Ex-ante-Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 und Artikel 165 der Haushaltsordnung zu verzichten und die Verwaltungsbefugnisse für die Maßnahmen 101, 103 und 302 des Programms für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dezentral an den Nationalen Anweisungsbefugten, den Nationalen Fonds, die IPARD-Stelle und die Verwaltungsbehörde zu übertragen —