Erwägungsgrund 23 32009D0987
Bei der Prüfung stellte sich heraus, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen 101, 103 und 302 einhält.
Bei der Prüfung stellte sich heraus, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen 101, 103 und 302 einhält.