Art. 7 32010D0014
NZBen können abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen die Genehmigung erteilen, manuelle Überprüfungen der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten, die über kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen, durch geschulte Mitarbeiter unter der Voraussetzung durchzuführen, dass die Echtheitsprüfung von einem Banknotenbearbeitungsgerätetyp durchgeführt wird, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde. Bei der Beantragung dieser Genehmigung liefern die Kreditinstitute der NZB ihres Mitgliedstaats Nachweise für die Abgelegenheit der betreffenden Zweigstelle und für die geringe Anzahl an Bargeldtransaktionen. Jede NZB stellt sicher, dass das Volumen der auf diese Art und Weise manuell geprüften Euro-Banknoten einen Höchstwert von 5 % des Gesamtvolumens der Euro-Banknoten, die jährlich durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten ausgegeben werden, nicht übertrifft. Die NZBen entscheiden, ob die 5 %-Schwelle auf der Ebene jedes einzelnen Kreditinstituts oder auf der nationalen Ebene sämtlicher Kreditinstitute gelten soll.
Tritt ein außergewöhnlicher Vorfall ein, aufgrund dessen die Versorgung mit Banknoten in einem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt ist, können die geschulten Mitarbeiter der Bargeldakteure vorübergehend und unter der Voraussetzung der Zustimmung der zuständigen NZB, dass es sich um einen Ausnahmevorfall handelt, manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten vornehmen, die durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen.