Erwägungsgrund 10 32010D0405
Mit der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird die Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzübergreifendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht, angestrebt. Sie trägt somit zur Verwirklichung der Ziele der Union, zum Schutz ihrer Interessen und zur Stärkung ihres Integrationsprozesses im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union bei.