Erwägungsgrund 9 32010D0405
Die in Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannte Voraussetzung, wonach die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nur als „letztes Mittel“ erfolgen darf, ist erfüllt, da der Rat im Juni 2008 festgestellt hat, dass die mit der vorgeschlagenen Verordnung angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können.