Erwägungsgrund 13 32010D0405
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts steht insbesondere auch im Einklang mit dem Unionsrecht auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, da sie keine Auswirkungen auf den bereits bestehenden Besitzstand hat.