Erwägungsgrund 8 32010D0405
Der Bereich der Verstärkten Zusammenarbeit, d. h. das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht, gehört nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu den von den Verträgen erfassten Bereichen.