Erwägungsgrund 12 32010D0405
Die Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Kollisionsnormen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten greifen nicht in die Kollisionsnormen der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ein. Die Gerichte in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten wenden bei der Festlegung des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts weiterhin ihre innerstaatlichen Kollisionsnormen an.