Erwägungsgrund 10 32010D0787
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Beschluss sollte die Kommission gewährleisten, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Daher sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.