Erwägungsgrund 13 32010D0787
Um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2011 gelten —