Erwägungsgrund 12 32010D0787
Die Kommission sollte die auf der Grundlage dieses Beschlusses angemeldeten Maßnahmen prüfen und ihre Beschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags fassen.