Erwägungsgrund 5 32010D0787
Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.