Erwägungsgrund 9 32010D0787
Die Unternehmen sollten Beihilfen zur Deckung von Kosten erhalten können, die nach der üblichen Kostenrechnungspraxis nicht unmittelbar den Produktionskosten zuzurechnen sind. Diese Beihilfen sollen dazu dienen, außergewöhnliche Kosten, die durch die Stilllegung ihrer Steinkohleproduktionseinheiten entstehen, zu decken. Damit solche Beihilfen nicht unberechtigterweise von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die nur einige ihrer Steinkohleproduktionsstandorte schließen, sollten die betroffenen Unternehmen für jede Steinkohleproduktionseinheit getrennte Bücher führen.