Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU)
In Anbetracht aller Umstände der Vorgänge, die die Kommission im Rahmen des Datenaustauschs zur Umsetzung des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 durchführen wird, der Art der Daten, des Zweckes und der Dauer der jeweiligen vorgeschlagenen Verarbeitungsvorgänge, der in Japan geltenden allgemeinen und sektoriellen Rechtsvorschriften sowie der Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen in Japan wird das in Japan gebotene Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten von der Kommission an das japanische Finanzministerium gemäß dem GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 als angemessen angesehen.
Erwägungsgrund 10 32011D0197
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