Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU)
Der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 sieht in Abschnitt IV einen Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden vor, die in Artikel 1 Buchstabe c des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich definiert werden. Nach dieser Definition gelten das japanische Finanzministerium und die zuständigen Kommissionsdienststellen als Zollbehörden.
Erwägungsgrund 2 32011D0197
Erwägungsgrund 2 32011D0197Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen