Erwägungsgrund 4 32011D0197
Die personenbezogenen Daten, die ausgetauscht werden sollen, sind in Abschnitt IV Absatz 4 Buchstaben a bis f des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 aufgelistet. Die Dauer der Datenübermittlung erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, in dem das japanische Finanzministerium die Angaben verwendet, um europäischen Wirtschaftsbeteiligten die Vorteile im Sinne des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 zu gewähren. Die Kommission übermittelt dem japanischen Finanzministerium regelmäßig aktualisierte und geänderte Daten über europäische Wirtschaftsbeteiligte. Im Hinblick auf den Informationsaustausch beschränkt Abschnitt IV Absatz 6 des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 die Verwendung der ausgetauschten Daten auf die Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan gemäß dem Beschluss. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich stellt ebenfalls sicher, dass sämtliche Daten einschließlich der personenbezogenen Daten vom japanischen Finanzministerium ausschließlich für die Zwecke der Anerkennung Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter in Japan verwendet werden. Daten über Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte dürfen von der Empfängerbehörde nicht an andere Behörden oder Dienststellen in Japan oder außerhalb Japans weitergeleitet werden, weil eine derartigere Änderung des Zweckes nicht mit dem GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 vereinbar wäre.