Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU)
Mit den vorgenannten Bestimmungen wird sichergestellt, dass in Japan geeignete Vollstreckungsmechanismen für den Schutz der personenbezogener Daten vorhanden sind, die der Kommission übermittelt werden können, um europäische Wirtschaftsbeteiligte im Hinblick auf ihre Anerkennung als Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in Japan zu identifizieren.
Erwägungsgrund 9 32011D0197
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