Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU)
Dieser Beschluss sollte nur für die besondere Situation gelten, auf die sich der GAZZ-Beschluss Nr. 1/2010 bezieht, da die Beurteilung der japanischen Datenschutzbestimmungen von beschränkten Datenkategorien, beschränkten Zwecken der Datenverarbeitung und der begrenzten Verwendungsdauer dieser Daten ausging. Daher beschränkt sich dieser Beschluss in Anbetracht des besonderen Zwecks und der besonderen Umstände der Verarbeitung dieser Daten auf den Schutz der personenbezogenen Daten, die die Europäische Kommission im Rahmen des genannten GAZZ-Beschlusses aus der EU nach Japan übermittelt.
Erwägungsgrund 11 32011D0197
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