Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch japanische Behörden wie dem japanischen Finanzministerium wird vom japanischen Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bei Verwaltungseinrichtungen geregelt. Das Recht auf Zugang zu „Verwaltungsunterlagen“ und die Verfahren zu ihrer Einsichtnahme werden in dem japanischen Gesetz über den Zugang zu Informationen im Besitz von Verwaltungsbehörden geregelt. Bestimmungen über die Vertraulichkeit der von den japanischen öffentlichen Behörden bearbeiteten Daten und über die Datenübermittlung zwischen dem Finanzministerium und ausländischen Zollbehörden sind im Gesetz über den nationalen Öffentlichen Dienst bzw. im Zollrecht enthalten.
Erwägungsgrund 5 32011D0197
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