Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU)
Die japanischen Rechtsvorschriften sehen einen Untersuchungsmechanismus in Form eines Prüfungsausschusses vor, der Verwaltungsbeschwerden einlegen und Ermittlungen durchführen kann. Diese Maßnahmen können für den besonderen Datenaustausch im Rahmen des GAZZ-Beschlusses Nr. 1/2010 in Anbetracht der Zwecke der Verarbeitung beschränkter, nicht-sensibler Daten als ausreichend angesehen werden.
Erwägungsgrund 8 32011D0197
Erwägungsgrund 8 32011D0197Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen