Beschluss der Kommission vom 29. März 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein angemessenes Schutzniveau in Japan bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union, die die Europäische Kommission den japanischen Zollbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union und in Japan in den besonderen Fällen und für die ausschließlichen und besonderen Zwecke gemäß Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 21 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich übermittelt (2011/197/EU)
Aufgrund der japanischen Rechtsvorschriften zum Datenschutz sind die japanischen öffentlichen Behörden und darunter das japanische Finanzministerium verpflichtet, den betroffenen Personen in angemessenem Maße Auskunft über die sie betreffenden Informationen zu erteilen. Die Betroffenen haben Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Daten sowie auf deren Berichtigung oder Löschung.
Erwägungsgrund 6 32011D0197
Erwägungsgrund 6 32011D0197Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen