Erwägungsgrund 11 32011D0400
Der Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Vorschriften für den Europol-Versorgungsfonds sollte daher entsprechend geändert werden. Sonstige technische Änderungen an dem Rechtsakt, die sich aus dem Inkrafttreten des Europol-Beschlusses ergeben, sollten ebenfalls vorgenommen werden —