Erwägungsgrund 4 32011D0400
Der Europol-Beschluss sieht ebenso vor, dass die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, für den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und das Personal von Europol, sofern es nach dem 1. Januar 2010 eingestellt worden ist, gelten.