Erwägungsgrund 9 32011D0400
Außerdem sollte die persönliche Haftung der Verwaltungsratsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf grobe Fahrlässigkeit und schweres Fehlverhalten zu begrenzt werden.
Außerdem sollte die persönliche Haftung der Verwaltungsratsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf grobe Fahrlässigkeit und schweres Fehlverhalten zu begrenzt werden.