Erwägungsgrund 7 32011D0400
Daher haben die Zahl der weiterhin nach dem Europol-Statut zu beschäftigenden Mitglieder des Personals und damit ihre Beiträge an den Europol-Versorgungsfonds nach Anhang 6 Artikel 37 Absatz 1 des Europol-Statuts seit dem 1. Januar 2010 stetig abgenommen und sollten schließlich eingestellt werden, sobald der letzte Arbeitsvertrag, auf den das Europol-Statut Anwendung findet, abgelaufen ist.