Erwägungsgrund 3 32011D0400
Der Europol-Beschluss sieht weiterhin vor, dass das Statut der Bediensteten von Europol und andere einschlägige Instrumente weiterhin für die Mitglieder des Personals gelten, die nach Artikel 57 Absatz 2 dieses Beschlusses nicht gemäß den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt werden.