Erwägungsgrund 4 32011D0408
Veterinärkontrollen an den grönländischen Grenzkontrollstellen sollten im Einklang mit der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen durchgeführt werden. Die Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sollten in enger Zusammenarbeit mit Zollbeamten durchgeführt werden. Um diese Aufgaben zu erleichtern, sollten den zuständigen Behörden gemäß Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) genannt werden.