Art. 3 32024D2549BESCHLUSS (EU) 2024/2549 DER KOMMISSION vom 29. November 2023 über die staatlichen Beihilfen SA.57543 und SA.58342 (2020/NN) (ex 2020/N) des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines System AB (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8356) (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses mit, welche…
Art. 8 Abs. 1 32018D0884BESCHLUSS (EU) 2018/884 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2017 über die Beihilfemaßnahme SA.32874 (2012/C) [ex SA.32874 (2011/NN)], die von Dänemark durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4461) (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor:
Art. 7 Abs. 1 32024D2467BESCHLUSS (EU) 2024/2467 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2024 über die Maßnahmen Staatliche Beihilfe SA.52162 (2019/C) (ex 2018/FC) — Dänemark und Staatliche Beihilfe SA.52617 (2019/C) (ex 2018/FC) — Schweden durchgeführt von Dänemark und Schweden für das Øresundsbro Konsortiet (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 959) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses legt Dänemark folgende Informationen vor:
Art. 8 Abs. 1 32007D0845BESCHLUSS 2007/845/JI DES RATES vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie ab dem 18. Dezember 2008 in vollem Umfang gemäß diesem Beschluss zusammenarbeiten können. Die Mitgliedstaaten…
Art. 6 Abs. 1 32022D0459BESCHLUSS (EU) 2022/459 DER KOMMISSION vom 10. September 2021 über die von Dänemark und Schweden durchgeführten Staatlichen Beihilfen SA.49668 (2019/C) (ex 2017/FC) und SA.53403 (2019/C) (ex 2017/FC) zugunsten von PostNord AB und Post Danmark A/S (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 6568) (Nur der dänische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Schweden und Dänemark übermitteln der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: