Erwägungsgrund 6 32011D0408
Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen schreibt die Erstellung nationaler Überwachungspläne für Tiere in Aquakultur vor. Dementsprechend sollten diese Bestimmungen auch für Grönland gelten.