Erwägungsgrund 7 32011D0408
Um die Einfuhr der unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnissen aus Grönland in die Union gemäß den in Rechtsakten der Union verankerten Vorschriften für den Handel innerhalb der Union zu ermöglichen und die gesundheitliche Unbedenklichkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollten sich Dänemark und Grönland dazu verpflichten, die einschlägigen hygienerechtlichen Vorschriften der Union in Grönland vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des vorliegenden Beschlusses umzusetzen und durchzuführen.