Art. 10 32011D0409
Liste der Schiedsrichterobleute
Der Gemischte Ausschuss erstellt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entscheidung, eine Streitigkeit dem Schiedsverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens zu unterziehen, die in Anhang III des Abkommens vorgesehene Liste der Schiedsrichterobleute.