Art. 4 32011D0409
Tagesordnung
Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Vertragsparteien spätestens zehn Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist. Die Unterlagen müssen den beiden Vertragsparteien spätestens sieben Tage vor der Sitzung vorliegen. Diese Fristen können in dringenden Fällen mit Zustimmung beider Vertragsparteien verkürzt werden.Der Gemischte Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an.