Art. 7 32011D0409
Empfehlungen und Beschlüsse
Empfehlungen und Beschlüsse gemäß Artikel 21 des Abkommens tragen die Überschrift Empfehlung oder Beschluss , gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum der Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. Sie werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Vertragsparteien übermittelt.