Art. 22 32019D1961
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET dürfen von Bediensteten oder Kommissionsboten überallhin in der Union befördert werden, sofern nachstehende Anweisungen befolgt werden:
Für die Übermittlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET werden ausschließlich doppelte Umschläge bzw. doppelte Verpackungen verwendet, außen befindet sich kein Hinweis auf Art bzw. Geheimhaltungsgrad des Inhalts,
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET verbleiben ununterbrochen im persönlichen Gewahrsam des Überbringers und
der Umschlag bzw. das Versandstück werden während der Beförderung nicht geöffnet und die Verschlusssache wird nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen.
Registraturbedienstete, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET an andere Orte in der Union senden möchten, können dafür sorgen, dass der Versand auf einem der nachstehenden Wege erfolgt:
Bedienstete, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET an andere Mitgliedstaaten in der EU senden möchten, dürfen über ihre Registratur den Versand ausschließlich durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier veranlassen, nicht aber durch nationale Postdienste oder kommerzielle Kurierdienste.
Kommissionsbedienstete oder offizielle Kommissionsboten, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET überbringen, führen für jede Sendung einen von der Registratur der jeweiligen Dienststelle ausgestellten Kurierausweis mit, der bescheinigt, dass der Überbringer zur Beförderung der Sendung ermächtigt ist.