Art. 23 32019D1961
Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET aus dem oder in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats
(1)
Als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET eingestufte Verschlusssachen dürfen von Bediensteten in persönlichem Gewahrsam aus dem Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats bzw. umgekehrt befördert werden.
(2)
Registraturbedienstete können den Versand durch militärischen, diplomatischen oder Regierungskurier veranlassen.
(3)
Bei der Beförderung von Papierdokumenten oder Wechseldatenträgern des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder SECRET UE/EU SECRET in persönlichem Gewahrsam treffen die Bediensteten die nachstehenden Zusatzmaßnahmen: